Der Vorsorgeraster sieht zwei Ansätze zur Klärung der Nanorelevanz vor. Dem ersten Ansatz liegt der EU-Definitionsvorschlag (2022/C 229/01) zugrunde. Der zweite vorsorgliche Ansatz zieht Primärpartikel mit Aussenmassen von 1 bis 500 nm mit ein, da nanospezifische Effekte auf biologische Systeme auch bei Aussenmassen zwischen 100-500 nm auftreten können.
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